§ 5e BVO NRW - Leistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Pflegebedürftige Personen der Pflegestufen I bis III und Personen, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10. Der Beihilfeberechtigte hat zunächst bei der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen den Antrag auf Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu stellen und den Bewilligungsbescheid dem Beihilfeantrag beizufügen.

(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Absatz 1 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind bei Personen, die die Voraussetzungen nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, bis zu 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn Beihilfe nach § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 in Anspruch genommen wird.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem Betrag von monatlich 104 Euro beihilfefähig.

(4) Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Absatz 2 oder 3 wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Aufwendungen nach § 5 Absatz 7 sind nicht auf die Beträge nach Satz 1 anzurechnen und in vollem Umfang beihilfefähig.

(5) Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

(6) Bei Personen nach Absatz 1, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, sind pauschal monatlich 205 Euro zusätzlich beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung Leistungen nach § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(7) Soweit die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen nach § 45b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, sind diese anteilig von der Beihilfe zu tragen.

(8) Bei Personen nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 5a entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 5a Absatz 1 bis zu monatlich 231 Euro, nach Absatz 2 bis zu monatlich 123 Euro und nach § 5c Absatz 1 monatlich bis zu 231 Euro beihilfefähig sind. Daneben gelten - soweit die Pflegeversicherung Leistungen nach §§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt - § 5 Absatz 4 Sätze 1 und 3, § 5c Absatz 1 und § 5d Absatz 6 entsprechend.

(9) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufen I und II nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige Betrag nach

  1. 1.

    § 5a Absatz 1 in der

    1. a)

      Pflegestufe I um 221 auf bis zu 689 Euro,

    2. b)

      Pflegestufe II um 154 auf bis zu 1.298 Euro,

  1. 2.

    § 5a Absatz 2 in der

    1. a)

      Pflegestufe I um 72 Euro auf 316 Euro,

    2. b)

      Pflegestufe II um 87 Euro auf 545 Euro,

  2. 3.

    § 5b Absatz 2 in der

    1. a)

      Pflegestufe I um 221 auf bis zu 689 Euro,

    2. b)

      Pflegestufe II um 154 Euro auf bis zu 1.298 Euro.

(10) Die von der stationären Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Person erhobenen Vergütungszuschlage nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig. Das gilt auch für Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.