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§ 14 SächsLJagdG - Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirks; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsLJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-1

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine Ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdbezirksinhaber eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teils eines Jagdbezirkes nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagdbezirke neun Jahre, für Hochwildjagdbezirke zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 sowie bis zur endgültigen Klärung von Eigentumsverhältnissen, für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Inhaber einer oder mehrerer Eigenjagdbezirke ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.

(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften verletzt worden sind. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des § 1 Abs. 2 entsprechenden Jagdausübung bietet.

(5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Pachtvertrages.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).