§ 28 EGAktG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
(1) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die bergrechtliche Gewerkschaft wie eine Obergesellschaft (§ 329 des Aktiengesetzes) Rechnung zu legen, wenn ein Konzernunternehmen, das nach § 329 Abs. 2 des Aktiengesetzes in den Konzernabschluß einzubeziehen wäre, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat.
(2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet, nach den Vorschriften des Fünften Teils des Dritten Buchs des Aktiengesetzes Rechnung zu legen, beherrscht sie aber über eine oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder bergrechtliche Gewerkschaften mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so haben die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die bergrechtlichen Gewerkschaften wie eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, nach Maßgabe des § 330 des Aktiengesetzes Rechnung zu legen.
(3) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Absatz 1 oder 2 nach Maßgabe der §§ 329 oder 330 des Aktiengesetzes Rechnung zu legen hat, sind, wenn sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 329, 330, 336 Abs. 4 und § 337 Abs. 1 des Aktiengesetzes nicht befolgen, hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.