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  • ab 22.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 28a EGAktG - Treuhandanstalt

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGAktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-2

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.