§ 32 SPersVG - Aufgaben des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Im Falle des § 31 Abs. 1 werden die laufenden Geschäfte vom Vorsitzenden geführt. Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit gemeinsam von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe vertreten.