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§ 32 SPersVG - Aufgaben des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Im Falle des § 31 Abs. 1 werden die laufenden Geschäfte vom Vorsitzenden geführt. Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit gemeinsam von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe vertreten.