§ 28 PPVO - Aufgabenerledigung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-14-31
Die oder der Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, hat er oder sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).