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§ 34 PersVG LSA - Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekanntzugeben.