§ 64 LWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Ist die Wiederholung der Wahl angeordnet, so ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Bei Wiederholung der Wahl wird auf Grund derselben Wählerverzeichnisse und nach den gleichen Wahlvorschlägen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt. Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersten Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen; im letzten Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zurzeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.
(3) Die Abgrenzung der Wahlbezirke darf nicht geändert werden.
(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.
(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt. Entsprechendes gilt für die Briefwahl.
(6) Der Landeswahlausschuss hat das Gesamtwahlergebnis der ersten Wahl auf Grund des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen.
(7) Für die Durchführung der Wiederholungswahl und die Ermittlung des Ergebnisses gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.