§ 4 SächsUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-7
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- 1.der Einstellung,
- 2.der Abordnung.
- 3.der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 4.der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
- 5.der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- 1.der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 2.der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von dieser ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
- 3.einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss,
- 4.eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist; dies ist dann der Fall, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt, wobei für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden darf.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zugesagt werden, wenn
- 1.ein Verbleiben an kleineren abgelegenen Plätzen oder Orten nicht zumutbar ist oder
- 2.in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.