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§ 21b BremHG - Hochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Solange der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Hochschuldozenten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Das Verfahren für die Aufstellung des Einstellungsvorschlags regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(3) Soweit für Hochschuldozenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 165e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.