§ 21b BremHG - Hochschuldozenten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Solange der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Hochschuldozenten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Das Verfahren für die Aufstellung des Einstellungsvorschlags regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
(3) Soweit für Hochschuldozenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 165e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.