§ 72 ThürRiGEinleitung des Versetzungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Das Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag des Justizministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.