§ 114 SGB VII - Unfallversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2.
die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),
- 3.
die Unfallkasse des Bundes,
- 4.
die Eisenbahn-Unfallkasse,
- 5.
die Unfallkasse Post und Telekom,
- 6.
die Unfallkassen der Länder,
- 7.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 8.
die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 9.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung an Stelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
- 1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
- 2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
- 3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).