§ 114 SGB VII - Unfallversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1.die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2.die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
- 3.der Bund,
- 4.die Eisenbahn-Unfallkasse,
- 5.die Unfallkasse Post und Telekom,
- 6.die Unfallkassen der Länder,
- 7.die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 8.die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 9.die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.