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§ 122 LBG - Anrechnung von Zeiten nichberufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Dienstes sowie der Kriegsgefangenschaft

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

  1. 1.
    nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, Polizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder
  2. 2.
    sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.

Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen.

(2) § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für den nichtberufsmäßigen Polizeivollzugsdienst.