§ 122 LBG - Anrechnung von Zeiten nichberufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Dienstes sowie der Kriegsgefangenschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, Polizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder
- 2.sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen.
(2) § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für den nichtberufsmäßigen Polizeivollzugsdienst.