§ 6 PFoG - Verwaltung, Anlage der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
- Amtliche Abkürzung
- PFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20323
(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten. Eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, und auf Kapitalanlagegesellschaften nach § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, ist zulässig.
(2) Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor. Des Weiteren erstattet das Finanzministerium dem Parlament einmal jährlich über die Verwaltung und Anlage der Mittel Bericht.
(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind.
(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 hat die Mittelanlage zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder oder deutscher Gemeinden oder Gemeindeverbände, des Bundes oder von Staaten des Euro-Raums sowie jeweils ihrer Förderbanken und von Banken supranationaler Einrichtungen zu erfolgen. Sie kann auch in Covered Bonds, Pfandbriefen, Kommunalobligationen, Aktien sowie Fondsanteilen und Anteilen an Fondsgesellschaften nach den §§ 192 bis 211 des Kapitalanlagegesetzbuches erfolgen.
(5) Die Mittelanlage darf ausschließlich in der Währung Euro erfolgen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben.