§ 23 SOG LSA - Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat,

  1. 1.
    zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen,
  2. 2.
    in automatisierten Dateien nur speichern, verändern oder nutzen, soweit es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, wenn die Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die Begründung ist aktenkundig zu machen.