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Art. 37 BayDSGOrdnungswidrigkeiten, Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz oder von nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschriften geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. 1.
    speichert, verändert oder übermittelt,
  2. 2.
    zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. 3.
    abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft.

(2) Ferner kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer

  1. 1.
    die Übermittlung von durch dieses Gesetz oder durch nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vorgehenden Rechtsvorschriften geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  2. 2.
    entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 22 Satz 1 oder Art. 23 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder
  3. 3.
    entgegen Art. 23 Abs. 3 Satz 3 die in Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.

(3) Wer eine der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die Betroffenen, die speichernde öffentliche Stelle und er Landesbeauftragte für den Datenschutz.