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§ 12 VGHG NW - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
Amtliche Abkürzung
VGHG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen (Artikel 32 der Verfassung),
  2. 2.
    über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 33 der Verfassung),
  3. 3.
    über Anklagen gegen den Ministerpräsidenten oder gegen Minister (Artikel 63 der Verfassung),
  4. 4.
    über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 68 Abs. 1 Satz 6 der Verfassung),
  5. 5.
    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung),
  6. 6.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags (Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung),
  7. 6a.
    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag (Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung),
  8. 7.
    in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
  9. 8.
    über Verfassungsbeschwerden, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, Landesrecht verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung, § 52),
  10. 9.
    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 75 Nr. 5 der Verfassung).