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§ 32 StiftG

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
283

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlass der Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise Anwendung finden.