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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 10 ZensG 2011 - Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Amtliche Abkürzung
ZensG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-37

(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

(2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. (1) Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2011 I S. 842)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Sachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
a) Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) a) § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Freistaat Sachsen (Sächsisches Zensusausführungsgesetz - SächsZensGAG) vom 23. September 2010
b) SächsGVBl. S. 254
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 19. Oktober 2010