§ 19 AzUVO - Neue Arbeitszeitmodelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-43 1
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, um insbesondere
- 1.eine effektivere Aufgabenerledigung,
- 2.ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
- 3.eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sind §§ 4, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder des Gesundheitsschutzes, sind die Arbeitszeitmodelle so anzupassen, dass die Beeinträchtigung unterbunden wird.