§ 27 FAG - Kulturumlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 4 Abs. 6 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 4 Abs. 6 SächsKRG ist durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Sie muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind
- 1.
- 2.die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14).
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 11 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern.