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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 GntDBwVVDV - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

  1. 1.

    während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,

  2. 2.

    während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.