§ 4 GntDBwVVDV - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- GntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-16
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden
- 1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
- 2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.