§ 2258b BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Siebenter Titel (§§ 2258b bis 2261): I.d.F.d. I. Teils Art. 5 Nr. 5 G v. 05.03.1953 I 33
§ 2258b: Für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Baden vgl. G Nr. 213 v. 05.03.1947 Regbl. S. 28; für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern vgl. Rechtsanordnung v. 25.06.1946 ABl. S. 102
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) 1Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. 2Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.