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§ 2258b BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Siebenter Titel (§§ 2258b bis 2261): I.d.F.d. I. Teils Art. 5 Nr. 5 G v. 5.3.1953 I 33

§ 2258b: Für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Baden vgl. G Nr. 213 v. 5.3.1947 Regbl. S. 28; für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern vgl. Rechtsanordnung v. 25.6.1946 ABl. S. 102

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) 1Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen.