§ 17 PatG - Jahresgebühr
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.