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§ 2 RDGZustV - Übernahme der Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungszuständigkeitsverordnung - RDGZustV)
Amtliche Abkürzung
RDGZustV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-2-4-J

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.