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§ 39 BbgWG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Beschränkung, Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung, soweit in § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist; andere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.