§ 39 BbgWG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Beschränkung, Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung, soweit in § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist; andere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.