§ 229 SGB VI - Versicherungspflicht

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
  2. 2.
    selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am 1. Januar 1992.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.