§ 229 SGB VI - Versicherungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als
- 1.Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
- 2.selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
(1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur vorübergehend selbstständig tätig und in dieser Tätigkeit bis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am 1. Januar 1992.
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
- 1.Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben und
- 2.für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe berechtigt waren, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen,
beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf Grund einer vorausgehenden Versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 2000 beantragt wird.
(6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.