§ 15 AbwAG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
- Amtliche Abkürzung
- AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- 2.entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.