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§ 5 LPZVO - Zahl der Empfänger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Amtliche Abkürzung
LPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.