§ 37a ThJG - Bestätigte Schweißhundeführer
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Jagdhund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 37 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Zuständig für die Bestätigung der Schweißhundeführer ist, nach Anhörung der örtlichen Vereinigungen der Jäger, die untere Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bestätigung der Schweißhundeführer und über die Anerkennung der hierfür geeigneten Jagdhunde zu regeln.