§ 21 KSchG - Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Amtliche Abkürzung
- KSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-2
1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (1) oder des Bundesministeriums für das Post und Telekommunikation (2) gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Müsste lauten: Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Müsste lauten: Bundeswirtschaftsministeriums