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§ 114 SchulG - Landesausschüsse

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Auf der Ebene der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung werden ein Landesausschuss des pädagogischen Personals, ein Landesschülerausschuss und ein Landeselternausschuss gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe gegenüber der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

(2) Die Landesausschüsse bestehen aus den in den jeweiligen Bezirksausschüssen und in den Ausschüssen für die beruflichen Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Ferner gehören dem jeweiligen Landesausschuss von den Sprecherinnen und Sprechern des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten, die nach § 111 Abs. 1 Satz 3 Mitglieder der Bezirksschulbeiräte sind, zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Der Landesschülerausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesschülerausschusses ist unzulässig.