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  • ab 01.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 24 BestattG LSA - Ausgrabung und Umbettung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.

(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.