§ 24 BestattG LSA - Ausgrabung und Umbettung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von den Angehörigen der verstorbenen Person nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
(3) § 87 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.