Versionsverlauf


  • ab 01.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 28 AWaffV - Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

Bibliographie

Titel
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Amtliche Abkürzung
AWaffV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4-1

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

  1. 1.

    über seine Person:

    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

  2. 2.

    über die Waffe:

    bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;

  3. 3.

    über die Munition:

    Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.