§ 4 16. BImSchV - Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege
Bibliographie
- Titel
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Redaktionelle Abkürzung
- 16. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-16
(1) 1Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. 2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- 1.
die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
- 2.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
- 3.
die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
- a)
für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
- b)
für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.