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  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

§ 6 NachbarG - Anbau an die Nachbarwand

Bibliographie

Titel
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Redaktionelle Abkürzung
NachbarG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes.

(2) Ein Unterfangen der Nachbarwand ist nur entsprechend der Vorschrift des § 18 zulässig.