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Anlage 1 KiBiz - Anlage zu § 19

Bibliographie

Titel
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Amtliche Abkürzung
KiBiz
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

Kinder-
zahl
Wöchentli-
che Betreu-
ungszeit
Kindpau-
schale in
EUR
Personal
a20 Kinder25 Stunden4.484,602 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) und 12,5 sonstige Personalkraft-stunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung
b20 Kinder35 Stunden6.009,202 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c20 Kinder45 Stunden7.706,392 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS, sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen.


Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Kinder-
zahl
Wöchentli-
che Betreu-
ungszeit
Kindpau-
schale in
EUR
Personal
a10 Kinder25 Stunden9.245,572 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung
b10 Kinder35 Stunden12.405,302 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c10 Kinder45 Stunden15.910,212 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung


Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

Kinder-
zahl
Wöchentli-
che Betreu-
ungszeit
Kindpau-
schale in
EUR
Personal
a25 Kinder25 Stunden3.309,821 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung
b25 Kinder35 Stunden4.418,371 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c20 Kinder45 Stunden7.081,181 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale II c um 2.000 EUR erhöht.

Die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 ergebenden Veränderungen sind in den Tabellenwerten zu den Kindpauschalen nicht enthalten.