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§ 37 SSpG - Jahresabschluss, Geschäftsbericht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Vorstand der Bank legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der Bank werden durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss, der Geschäftsbericht mit Lagebericht und die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.