§ 5 FluLärmG - Bauverbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FluLärmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4
(1) Im Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) In der Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Wohnungen, deren Errichtung im Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs auf Grund eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist, auch wenn die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen werden. Absatz 2 gilt ferner nicht für die Errichtung von
- 1.Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 2.Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
- 3.Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist.