§ 40 HeilBerG - Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Wer eine Fachgebiets- oder Teilfachgebietsbezeichnung führt, muss in dem Fachgebiet oder Teilfachgebiet in einem für die Qualitätssicherung ausreichenden Maße tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.