Art. 22a BayStrWG - Abweichende Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. Art. 18 Abs. 2a Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.