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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 15 BayStrWG - Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.