§ 122 SGB V - Medizinisch-technische Großgeräte
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen wirken mit den zuständigen Landesbehörden in dem Großgeräteausschuß nach Absatz 3 zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medizinisch-technischen Großgeräten zusammen.
(2) Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-technischen Großgeräte werden unter Berücksichtigung des § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Großgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zwischen den Beteiligten im Großgeräteausschuß abgestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung ist von dem Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richtlinien sowie von den zuständigen Stellen bei der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Großgeräte nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu beachten.
(3) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird von den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgeräteausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Krankenhäuser, Krankenkassen und Kassenärzte in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter der Kassenärzte von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen des Großgeräteausschusses werden einvernehmlich getroffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(5) Bei Klagen gegen Entscheidungen des Großgeräteausschusses und des Landes findet ein Vorverfahren nicht statt.