§ 60 SPolG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern von den zuständigen Ministern innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.