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§ 219b SGB V - Verwaltungsrat der Verbindungsstelle

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Der Verwaltungsrat hat

  1. 1.
    die Satzung zu beschließen,
  2. 2.
    den Haushaltsplan festzustellen,
  3. 3.
    die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
  4. 4.
    den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d zu beschließen,
  5. 5.
    den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.

(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.

(3) 1Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. 2Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.