§ 36a WiPrO - Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Es übermitteln

  1. 1.
    die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle,
  2. 2.
    Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Einleitung eines Rügeverfahrens führen können, an die Wirtschaftsprüferkammer,

soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.

(4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.